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Dämmung der obersten Geschossdecke

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) schreibt vor, dass oberste Geschossdecken von Gebäuden, deren Dachraum nicht ausgebaut werden kann – weil sie beispielsweise nicht begehbar sind, aber an beheizte Räume grenzen – gedämmt werden müssen. von IVPU – Industrieverband Polyurethan-Hartschaum

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Laut EnEV muss die oberste Geschossdecke in bestimmten Fällen gedämmt werden. Foto: IVPU

Diese Nachrüstpflicht ist mit Hochleistungsdämmstoffe wie beispielsweise Polyurethanplatten nicht nur einfach, sondern auch eine kostengünstige Alternative: Das Auslegen von zehn Zentimeter dicken Polyurethan-Dämmplatten der Wärmeleitfähigkeitsstufe (WLS) 030 beziehungsweise acht Zentimeter dicken Dämmplatten der WLS 024 genügen, um den von der EnEV geforderten Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke von 0,30 zu erreichen. Hierbei spielt der Nutzen des Dachraumes für den Aufbau eine große Rolle.

Die geringe Aufbauhöhe sorgt auch im Bereich des Dachbodens dafür, dass möglichst viel der ursprünglichen Raumhöhe erhalten bleibt. Zur Vermeidung von Wärmebrücken sollten die Dämmplatten mit einem Stufenfalz oder einer Nut- und Federverbindung ausgerüstet sein.

Nicht begehbarer Dachboden

Bei einem nicht begehbaren Dachboden können diese stabile Dämmplatten direkt auf die Balkenlage des Dachbodens – das heißt ohne Unterkonstruktion – oder auf alte Dielen verlegt werden. Der Untergrund muss allerdings trocken und frei von Schimmelbildung sein.

Begehbarer Dachboden

 

Ist ein begehbarer Dachboden geplant, genügt die vollflächige Abdeckung der Dämmplatten, beispielsweise mit Spanplatten. Eine Alternative sind fertige Systemelemente (beispielsweise Polyurethan mit Deckschicht aus Holzwerkstoffen). Sie sind druckfest und stabil.